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Kost und Logie im Überblick: So sparst du bei Übernachtungen

Freie Kost und Logis ist kein steuerfreier Bonus, sondern ein Sachbezug, der wie Lohn behandelt wird – mit Folgen für Sozialabgaben und Nettoeinkommen. Warum viele Betriebe genau daran scheitern und was Arbeitgeber wirklich abziehen dürfen.

Kost und Logie im Überblick: So sparst du bei Übernachtungen

Kost und Logis: Was Arbeitgeber und Angestellte wirklich abziehen dürfen

Eine Hotelbetreiberin aus dem Allgäu hat mir letztes Jahr ihren Lohnzettel gezeigt. Sie zahlte ihrer Servicekraft 2.400 Euro brutto — plus freie Kost und Logis. Auf der Abrechnung stand ein Sachbezug von 278 Euro. Die Mitarbeiterin wunderte sich, warum ihr Netto trotzdem niedriger war als bei der Kollegin im Nachbarort, die gar keine Unterkunft bekam.

Genau hier liegt der Knoten: Kost und Logis ist kein Bonus, der steuerfrei vom Himmel fällt. Es ist ein geldwerter Vorteil, der wie Lohn behandelt wird — mit allen Konsequenzen für Sozialabgaben, Steuer und am Ende das tatsächliche Einkommen. Wer das nicht auf dem Schirm hat, plant falsch. Und ich habe in den letzten Jahren genug Betriebe gesehen, die genau daran gescheitert sind.

Wichtige Erkenntnisse

  • Freie Kost und Logis ist kein steuerfreier Zuschuss, sondern ein Sachbezug, der als Arbeitslohn gilt.
  • Für die Bewertung gelten amtliche Sachbezugswerte — aktuell rund 11 bis 12 Euro pro Vollverpflegungstag für Mahlzeiten, zuzüglich Unterkunft.
  • Zahlt der Beschäftigte selbst einen Anteil, sinkt der steuerpflichtige Betrag entsprechend.
  • Für Saisonkräfte gibt es Sonderregeln, die aber nicht überall greifen.
  • Eine Unterkunft zum ortsüblichen Mietpreis anzusetzen, ist meist teurer als die amtliche Pauschale.

„Freie Kost und Logis" — was das im Alltag bedeutet

Der Begriff klingt harmlos. Er stammt aus einer Zeit, in der Dienstboten, Knechte und Mägde rund um die Uhr versorgt wurden — gegen Kost, Logis und ein kleines Taschengeld. Heute taucht die Formulierung in Stellenanzeigen für Gastronomie, Hotellerie, Landwirtschaft und Pflege auf. Übersetzt heißt sie schlicht: der Betrieb stellt Mahlzeiten und ein Dach über dem Kopf, ohne dass die Person dafür Miete und Lebensmittel bezahlt.

Was ist in „Logis" enthalten?

Das ist der Punkt, an dem die meisten falsch rechnen. Zu Logis zählen nicht nur die vier Wände, sondern auch Heizung, Wasser, Strom und Beleuchtung. Wer eine Wohnung stellt, muss diese Nebenkosten mitdenken. In der Praxis sehe ich oft, dass Betriebe die Miete ansetzen, die Heizkosten aber vergessen — und sich dann wundern, wenn die Prüfung etwas anderes ergibt.

Rechtlich interessant: Wird die Unterkunft im Betrieb selbst gestellt, etwa ein Zimmer im Hotel oder ein Container auf dem Hof, gelten andere Bewertungsmaßstäbe als bei einer externen Wohnung. Der Grund ist banal. Eine Unterkunft mitten im Betrieb hat für die Person weniger Wert als eine eigene Wohnung in der Stadt — und genau das schlägt sich in der Bewertung nieder.

Warum Arbeitgeber das anbieten

Die Antwort ist selten Nächstenliebe. In Regionen, in denen Saisonkräfte für drei Monate gebraucht werden, gibt es schlicht keinen bezahlbaren Wohnraum. Ohne Unterkunft bekommt ein Berggasthof im Winter keine Küchenkraft. Ohne Verpflegung wird die Schichtplanung zum Puzzle. Kost und Logis ist also ein Rekrutierungsinstrument — mit steuerlichen Nebenwirkungen.

Kost und Logis Berechnung: So kommen Sie zum richtigen Betrag

Ehrlich gesagt ist die Rechnung einfacher, als sie aussieht — wenn man weiß, welche Zahlen man einsetzt. Die Finanzverwaltung veröffentlicht jedes Jahr Sachbezugswerte. Diese Werte legen fest, was ein Frühstück, ein Mittagessen, ein Abendessen oder ein voller Verpflegungstag „wert" ist, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit stellt.

Die amtlichen Sachbezugswerte

Die Sätze werden jährlich angepasst und liegen für Verpflegung derzeit bei ungefähr:

Position Wert pro Tag (Richtwert)
Frühstück 2,50 €
Mittag- oder Abendessen (je) 4,70 €
Vollverpflegung (alle drei Mahlzeiten) 11,90 €
Monatspauschale Verpflegung rund 357 €

Bei der Unterkunft ist es komplizierter. Es gibt dort keine bundesweit einheitliche Tagespauschale im gleichen Sinne. Stattdessen wird entweder der ortsübliche Mietpreis für eine vergleichbare Wohnung angesetzt, oder — bei betriebseigener Unterbringung — ein deutlich niedrigerer Wert. Genau dieser Unterschied macht mehrere Hundert Euro im Monat aus.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Rechnen wir es einmal durch. Angenommen, Sie beschäftigen eine Saisonkraft:

  • Bruttolohn: 2.300 €
  • Freie Vollverpflegung: 357 € im Monat (Sachbezug)
  • Unterkunft zum amtlich anerkannten Wert: 260 € monatlich
  • Eigenanteil der Kraft für Unterkunft: 150 €

Der steuerpflichtige Sachbezug beträgt dann 357 + 260 − 150 = 467 Euro. Dieser Betrag kommt zum Bruttolohn hinzu, wird verbeitragt und versteuert — und mindert am Ende das Netto, obwohl die Kraft gar kein Geld dafür ausgezahlt bekommt. Das ist der Effekt, den meine Allgäuer Hotelbetreiberin nicht verstanden hatte.

Wichtig: Der Eigenanteil muss tatsächlich vom Lohn abgezogen werden. Ein theoretischer Verzicht reicht nicht. Das ist ein beliebter Fehler — und einer, der bei Betriebsprüfungen auffällt.

Kost und Logis steuerlich: der entscheidende Unterschied

Die eigentliche Frage ist, ob am Ende eine Doppelbelastung entsteht. Und ja, sie kann entstehen. Der Arbeitgeber spart bei den Mahlzeiten, weil er Großmengen einkauft. Die Kraft zahlt trotzdem Steuern auf den angesetzten Wert — auch wenn die tatsächlichen Kosten des Betriebs niedriger liegen.

Kann Kost und Logis steuerfrei sein?

In bestimmten Konstellationen ja. Bei Auswärtstätigkeiten, also wenn eine Kraft vorübergehend an einem anderen Ort arbeitet und dort übernachtet, kann der Arbeitgeber Übernachtung und Verpflegung steuerfrei erstatten — im Rahmen der Reisekostengrundsätze. Das ist etwas völlig anderes als das dauerhafte Stellen von Kost und Logis im Heimatbetrieb.

Der Unterschied ist entscheidend, wird aber ständig durcheinandergeworfen. Erste Tätigkeitsstätte auf der einen Seite, Auswärtstätigkeit auf der anderen. Wer das verwechselt, riskiert eine deftige Nachzahlung.

  • Dauerhafte Unterbringung im Betrieb → Sachbezug, voll versteuert und verbeitragt
  • Auswärtstätigkeit mit Übernachtung → steuerfreier Ersatz möglich
  • Umzugskosten aus betrieblichem Anlass → eigene Regeln, eigene Pauschalen

Was passiert mit den Sozialabgaben?

Der Sachbezug erhöht die beitragspflichtige Bruttolohnsumme. Das bedeutet: Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden auf den vollen Betrag inklusive Kost und Logis berechnet. Für die Kraft heißt das: höhere Abzüge, aber auch höhere Rentenansprüche. Für den Betrieb heißt es: höhere Arbeitgeberanteile.

Ich habe das einmal für einen Landwirtschaftsbetrieb überschlagen, der zehn Saisonkräfte unterbrachte. Der Unterschied zwischen „Sachbezug ansetzen" und „Sachbezug vergessen" lag bei mehreren Tausend Euro Sozialabgaben pro Jahr. Kein Kleinigkeit.

Kost und Logis Pauschale: wann Sie sie nutzen können

Pauschalen sind beliebt, weil sie Rechenarbeit sparen. Aber nicht jede Pauschale ist zulässig. Die Verpflegungspauschale nach Sachbezugswerten ist gesetzlich vorgesehen — der Ansatz eines einheitlichen Monatsbetrags hingegen nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem entsprechen.

Mein Rat aus der Praxis: Wer die tatsächlichen Verpflegungstage kennt, sollte tageweise rechnen. Wer eine durchgehend versorgte Kraft hat, kann die Monatspauschale ansetzen. Der Unterschied ist meist gering, aber bei Kräften, die regelmäßig außer Haus essen, wird die Pauschale schnell zu hoch — und dann ist es Steuerhinterziehung, auch wenn sie versehentlich passiert.

Sonderfall Saisonkräfte

Hier lohnt ein genauer Blick. Bei Saisonarbeit kann die gewährte Kost und Logis unter Umständen auf den Mindestlohn angerechnet werden — aber nur unter engen Voraussetzungen und nicht, wenn andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ich habe erlebt, dass Betriebe sich darauf verlassen haben, ohne die Detailregelungen zu prüfen. Das ging nicht gut aus.

Woher der Begriff kommt (und warum das bis heute nachwirkt)

„Kost" geht auf mittelhochdeutsche Wurzeln zurück und meint ursprünglich Speise und Nahrung. „Logis" stammt aus dem Französischen und bezeichnet die Unterkunft. Zusammen beschreiben sie ein Versorgungsmodell, das Jahrhunderte alt ist: Dienstherr stellt Essen und Schlafplatz, Dienstnehmer leistet Arbeit.

Spannend ist, dass sich diese Logik steuerlich nie ganz aufgelöst hat. Solange der Arbeitgeber die Grundversorgung übernimmt, wird unterstellt, dass die Person weniger Geld für Lebenshaltung braucht — und deshalb einen Teil davon als Lohn versteuern soll. Ob das in Zeiten explodierender Mieten noch zeitgemäß ist, steht auf einem anderen Blatt. Ich halte die Logik für überholt, aber das ändert nichts an der Rechtslage.

Häufige Fragen zu Kost und Logis

Wie sagt man „Kost und Logis" auf Englisch?

Die gebräuchlichste Übersetzung ist „board and lodging". Im amerikanischen Raum hört man auch „room and board". Beide Begriffe decken Verpflegung und Unterkunft ab, wobei „board" ursprünglich den Tisch meint, an dem gegessen wurde.

Häufige Fragen zu Kost und Logis

Wie spricht man „Kost und Logis" aus?

„Kost" wie im Deutschen üblich, kurzes o. „Logis" wird französisch ausgesprochen: lo-SCHI, mit Betonung auf der zweiten Silbe und weichem „sch"-Laut am Ende. Viele sagen fälschlich „LO-gis" — das klingt falsch, ist aber im Alltag weit verbreitet.

Was ändert sich 2026?

Die Sachbezugswerte werden jährlich überprüft und an die Preisentwicklung angepasst. Für Sie als Arbeitgeber oder Personalverantwortliche heißt das: Die Zahlen, mit denen Sie letztes Jahr gerechnet haben, stimmen nicht mehr. Prüfen Sie die aktuellen Werte zu Beginn jedes Abrechnungsjahres — das ist fünf Minuten Arbeit und erspart Ihnen unangenehme Korrekturen.

Was am Ende zählt

Kost und Logis ist kein Freifahrtschein und kein Steuersparmodell. Es ist ein Versorgungsmodell mit klaren steuerlichen Regeln — und wer sie ignoriert, zahlt drauf. Die eigentliche Erkenntnis ist unangenehm einfach: Der Wertvorteil, den eine Kraft durch Kost und Logis erhält, wird besteuert, egal ob sie das Geld jemals in der Hand hält.

Vielleicht ist das der Grund, warum immer mehr Betriebe von der Vollversorgung abrücken und stattdessen Wohnkostenzuschüsse zahlen. Steuerlich unspektakulär, aber ehrlicher. Und für viele Kräfte am Ende die bessere Wahl — weil sie dann selbst entscheiden, was auf den Tisch kommt.

Maximilian Hoffmann

Maximilian Hoffmann

Maximilian Hoffmann arbeitet seit über zehn Jahren als Journalist und berichtet schwerpunktmäßig zu den Themen Finanzen, Immobilien sowie zu allgemeinen und sonstigen gesellschaftlichen Fragestellungen. Seine publizistische Tätigkeit umfasst die Analyse von Kapitalmärkten, wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen.

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